Strom und Wärme
|
|
| Ökosteuer im Anlagen-Contracting
1.
Mineralölsteuer
Es
muss vom Contractor beim Hauptzollamt eine Erlaubnis auf Bezug von steuerbefreitem Heizöl eingeholt werden (auch bei Erd- oder Flüssiggasbezug !). Gleichzeitig empfiehlt es sich einen Antrag auf
Erlass/Rückerstattung der Mineralölsteuer (Ökosteuer) zu stellen. Der
Contractor erhält die Steuer genauso wie ein Endkunde zurück. (Mineralölsteuergesetz
§25, Abs. 1, 3 und 4 und § 25a) Beim
Hauptzollamt muss ein Antrag gestellt werden, um von der Stromsteuer
befreit
zu werden. Darin
ist zu nennen, dass alle Letztverbraucher in einem Vertragsverhältnis mit
dem Contractor stehen und in räumlicher Nähe zur Anlage untergebracht sind
(keine Durchleitung nötig). Werden
diese Punkte eingehalten, fällt für den Contractor keine Stromsteuer an. Beliefert
der Contractor andere als die genannten, fällt die Stromsteuer an. (Stromsteuergesetz
§11, Abs. 4) 3. Befreiung von
der Strom- und Mineralölsteuer
- eine Informationsseite der GLIZIE GmbH | |||||||||||||||||
|
|