Strom und Wärme
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| EnEV und die Anlagenaufwandszahl
Die Berechnung des Primärenergiebedarfs nach der EnEV lässt sich mit einer einfachen Formel zusammenfassen: Qp = (Qh+Qtw)
* ep
<= Qp,max Für die Begrenzung des baulichen Wärmeschutzes gilt die Nebenanforderung: Ht <= Htmax
Anlagen-Aufwandszahl ep:
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Im
Rechenverfahren nach DIN V 4701-10, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in
Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 verweist und das im Grundsatz auch als
Grundlage für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 gelten
muss, kann der für den Nachweis erforderliche Primärenergiefaktor für
Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 oder durch Berechnung nach
Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden. |
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Bei
der pauschalen Ermittlung nach Tabelle C.4-1 kann als Randbedingung entweder
die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen;
Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren
Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen
Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden.
Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten,
kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen. |
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In
der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für
diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der
Primärenergiefaktor muss in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem
nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V
4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1DIN V 4701-10
nur auf der Grundlage " der buchhalterischen Jahresabschlussbilanz und
kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen " erfolgen; zumindest bei
geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht
Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes
nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem
Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes
nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor
der Wärme mit 1,3 anzusetzen. |
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Die
Regelung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 EnEV, nach der die Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfes nicht erforderlich ist, kann in Anspruch
genommen werden, wenn ein ausschließlich aus KWK-Anlagen gespeistes Fern-
oder Nahwärmenetz zu mindestens 70 v. H. den Nutzenergiebedarf abdeckt oder |
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Die
Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann also dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes aus "Nicht-KWK-Quellen" 30
% des Nutzenergiebedarfs nicht übersteigt. Diese Auslegung steht im
Einklang mit der Begründung der Bundesregierung zur Verordnung.Der
Nutzenergiebedarf des Gebäudes besteht gemäß Definition der Norm DIN V
4701-10, auf die Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV diesbezüglich verweist, aus dem Wärmebedarf
für Heizen und Lüften (Heizwärmebedarf qh)
und dem Bedarf für Trinkwassererwärmung (Trinkwasserwärmebedarf qtw).
Letzterer ist verordnungsgemäß bei Wohngebäuden mit 12,5 kWh/(m² · a),
in den übrigen Fällen mit "Null" anzusetzen. |
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Die
Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 muss nicht zwingend in Anspruch genommen
werden. Für die Mehrzahl der Fälle ist ein Nachweis der Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach |
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DIN V 4701-10 möglich und nach der Verordnung auch zulässig. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich dabei für den Bauherrn im Allgemeinen keine schärferen materiellen Anforderungen ergeben als im Falle der Inanspruchnahme der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1. |
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Die
vorstehende Auslegung gilt auch für die Bewertung von Fern- und Nahwärmenetzen,
in denen teilweise Wärme aus erneuerbarer Energie (z.B. Geothermie,
Deponiegas, etc.) zum Einsatz kommt. Auch hier muss der Primärenergiefaktor
für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm
DIN V 4701-10 ermittelt werden. |
Primärenergiebedarf
Energiemenge, die zur Deckung des Endenergiebedarfs benötigt wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze "Gebäude" bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entstehen.
Energiebedarfsausweis
Für neu zu errichtende Gebäude wird über die Energieeinsparverordnung die
Ausstellung eines Energiebedarfsausweises gefordert. Dieser fasst die
wesentlichen Berechnungsergebnisse des Nachweisverfahrens zusammen und weist die
Kenngrößen, über welche die Anforderungen formuliert sind, aus.
Weiterhin wird in dem Dokument der Endenergiebedarf angegeben, der als
Vergleichswert zu dem tatsächlich auftretenden Verbrauch herangezogen werden
kann. Da die Berechnungen auf bestimmten normierten Ansätzen beruhen, ist die
Vergleichbarkeit zwischen Rechnung und Messung nur eingeschränkt möglich. Zur
genaueren Einschätzung im Einzelfall ist Fach- und Sachverstand erforderlich.
Anforderungen an bestehende Gebäude:
| - Einhaltung der EnEV bei Sanierung von > 20% der Bauteilfläche | |
| - Einhaltung der max. zulässigen U-Werte oder max. 40% über Neubaukennwerte | |
| - Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecke bis 2005 (U<= 0,3 W/m2K ~ 14 cm WD) | |
| - Pflicht zur Dämmung, wenn Außenputz erneuert wird und U > 0,9 W/m2K | |
| - Dämmung der Rohrleitungen bis 2005 | |
| - Ersatz von Heizungskessel, die älter als 1978 sind, bis zum Jahr 2006 | |
| - Ersatz von Pumpen | |
| - Wartungsverpflichtung |
Stehen keine Regeln
der Technik zur Verfügung, z. B. bei der Errichtung eines Anbaus unter
Beibehaltung der bestehenden Anlagentechnik, dann muss ein Nachweis des
Ht'-Wertes erfolgen. Die Berechnung des Primärenergiebedarfs entfällt in
diesen Fällen. Allerdings muss der Ht' bei 76% des zulässigen Wertes liegen.
Typische Fälle bei denen z. Zt. noch keine Regeln der Technik vorliegen sind z.
Bsp.:
- Anbauten bei Beibehaltung der alten Heizungsanlage
- Gebäude mit einer Heizungsanlage die nutzungsbedingt Räume mit
unterschiedlichen Temperaturen versorgt (Industriebau mit Bürobereich und
Produktionsbereich)
Ausblick: Es wird z. Zt. die DIN 4701-12 vorbereitet mit der dann auch bestehende
Altheizungsanlagen erfasst werden können. Mit Einführung dieser Norm wird dann
eine primärenergetische Betrachtung von Anbauten möglich sein.
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