Zuschlag für BHKW-Strom, Regelung ab 01.01.2009

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz stellt sich für BHKW-Module bis 50 kW elektrischer Leistung wie folgt dar:

Ab 01.01.2009 in Betrieb genommenen BHKW-Anlagen bis einschließlich 50 kW elektrischer Leistung erhalten einen Zuschuss von 5,11 Ct pro kWh auf die gesamte im BHKW erzeugte elektrische Energie  für die Dauer von 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes. Die Aufnahme des Dauerbetriebs muss bis zum 31.12.2016 erfolgen.

Der Zuschlag wird also auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom gewährt.

 

Zuschlag zur Einspeisevergütung

 

KWK-Gesetz am 25.01.02 im Bundestag verabschiedet

Ziel des Gesetzes ist es, die klimafreundliche Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zu sichern und auszubauen. Durch die KWK-Nutzung sollen die jährlichen CO2-Emissionen in Deutschland bis 2005 um 10 Millionen Tonnen im Vergleich zu 1998 und bis 2010 um mindestens 20 Millionen Tonnen reduziert werden.

Die 5,11 Ct/kWh-Bonus-Regelung für Klein-BHKW bis 50 kW el. Leistung wurde bis zum 31.12.08 verlängert. Der Umweltausschuss der Länderkammer im Bundesrat hat mit 16:0 für die Verlängerung gestimmt und das Gesetz am 08.07.05 per Eilverfahren verabschiedet. Die Änderung des KWKModG wurde als Artikelgesetz an das Kyoto-Mechanismusgesetz angefügt.

Interpretation wesentlicher Punkte:

Das Gesetz gilt ab 01.04.02.

Unter das Gesetz fallen alle KWK-Anlagen auf Basis von fossilen Brennstoffen und Abfall- KWK-Anlagen.

Grundsätzlich sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. 

Der Zuschlag erfolgt auf den sonst üblichen Preis der Einspeisevergütung.

Die Förderung von neuen Kleinst-KWK-Anlagen bis 50 kWel wird der Förderung von Brennstoffzellen (10 Jahre lang 5,11 Cent/kWhel ab Beginn des Dauerbetriebs) gleich gestellt. Die Aufnahme des Dauerbetriebs muss bis 31.12.2008 erfolgen (wurde um 3 Jahre verlängert).

Die Höhe und die Dauer des Zuschlages ist in Abhängigkeit von der jeweiligen KWK-Kategorie unterschiedlich und wird in folgender Tabelle näher erläutert. Alle Vergütungsangaben sind in Euro-Cent (Angaben ohne Gewähr).

Zuschlag zur sonst üblichen Einspeisevergütung in Ct/kWh
Jahr

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

alte Bestandsanlagen (bis zum 31.12.1989 in Betrieb genommen)

1,53

1,53

1,38

1,38

0,97

       

neue Bestandsanlagen (ab dem 01. Januar 1990 in Betrieb genommen)

1,53

1,53

1,38

1,38

1,23

1,23

0,82

0,56

 

modernisierte alte Bestandsanlagen (Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuerrichtung, Modernisierung nach dem 01.01.02)

1,74

1,74

1,74

1,69

1,69

1,64

1,64

1,59

1,59

neue kleine KWK-Anlagen (Anlagen bis 2 MW el. Leistung, Inbetriebnahme nach dem 01.04.02)

2,56

2,56

2,40

2,40

2,25

2,25

2,10

2,10

1,94

neue  Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW_el, Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.02 und dem 31.12.08

5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Beginn des Dauerbetriebs

neue Brennstoffzellen,  Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.02 und dem 31.12.10

5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von 10 Jahre ab Beginn des Dauerbetriebs

Der Zuschuss für kleine Blockheizkraftwerke wird nicht gewährt, wenn sie eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen.

Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt gelten vereinfachende Vorschriften für Antrag und Bewilligung. In diesem Fall reichen meist die Herstellerunterlagen aus.

Das (neue) KWK-Gesetz tritt am 31.12.2010 außer Kraft, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Für neue KWK-Anlagen unter 50 kWel, die vor dem 31.12.2008, sowie neue Brennstoffzellen-Anlagen, die vor dem Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, ist das Gesetz mit der jeweiligen Dauer von 10 Jahre ab Inbetriebnahme weiter anzuwenden.

 Zum Antrag beim BAfA


„Üblicher Preis“ für die Einspeisevergütung im KWK-Gesetz

Der übliche Preis für die Einspeisevergütung gemäß KWK-Gesetz wurde im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien definiert (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG), Gesetzesentwurf in der Fassung der Änderungsanträge Stand 31.03.2004. Dieser Entwurf wurde durch den Bundestag am 2.4.04 in dritter Lesung angenommen. 

Artikel 3 im EEG: Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender Satz eingefügt:

„Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

zur Strombörse EEX in Leipzig: http://eex.de

Durch die Neugestaltung des KWK-Gesetzes existiert nun eine verbindliche und weitgehend pragmatische Vorgabe für den üblichen Preis. In vielen Fällen dürfte diese Preisvorgabe auch höher sein, als der bisher gewährte „übliche Preis“.

Aktuelle Quartalspreise mit Beispielrechnung zur Einspeisevergütung siehe:

http://www.glizie.de/kwk-gesetz.htm

 


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